Donnerstag, 11. Dezember 2008

Lehman und das deutsche Recht


Lehman – Brothers – Citi Bank, Dresdner Bank und andere.
Die Macht der Banken ist sicher nicht zu unterschätzen. Banken haben nicht nur Top Juristen unter Vertrag, sondern setzen notfalls auch Presseprofis zur Meinungsbildung ein.
Zwischen 700 Millionen Euro und 1 Milliarde Euro schwanken zur Zeit die Angaben in den Medien. Diese Summen soll die Lehman Brothers Bank aus Deutschland herausgeholt haben. Ob das Vorgehen der Bankenberater dabei legal oder gemäss den Vorschriften 263 STGB (Betrug) und 264a STGB ( Prospekthaftung) strafrechtlich relevant war werden vielleicht irgendwann einmal deutsche Strafgerichte entscheiden müssen.
In einer beispiellosen bundesweiten Pressekampagne wird seit Samstag, den 29.11.2008, versucht, mit gezielten Falschinformationen die tausende geschädigter Lehman-Opfer erneut in die Irre zu führen. Propagiert wird dabei, das die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 28.11.2008, die die Grundlage für diese Kampagne bildet, die erste sei und grundsätzlich Schadenersatz versagt werde. Zuvor ergangene Urteile, die Sparern bei gescheiterten Anlagen in Zertifikaten vollumfänglich Schadenersatz zusprechen, werden dabei einfach verschwiegen.

Wir erinnern uns: Lehman-Brothers, die ehemals viertgrößte Investmentbank der Welt, brach am 15.09.2009 mit einem großen Krach spektakulär zusammen. Inzwischen scheint sich abzuzeichnen, dass es sich bei Lehman – jedenfalls was die Begebung der Zertifikate anging – um ein groß angelegtes Schneeballsystem gehandelt haben dürfte. Wer unerfahrenen Sparern hochriskante und völlig intransparente als Schuldverschreibungen ausgestalteten Zertifikate verkaufte bzw. ins Depot legte, muss sich berechtigt fragen lassen, ob ein solches Verhalten auch strafrechtlich zu werten ist. Selbstredend ist die Inanspruchnahme auf Schadenersatz bei denen, die den Sparern solche Papiere als sichere Geldanlage angedreht haben.

Es wird nun versucht, durch eine wohl gezielte Pressekampagne (Rundfunk, Printmedien, Internet) den Eindruck zu verbreiten, es wäre der erste Lehman-Prozess und die Gerichte würden den Anlegern den Schadenersatz nicht zubilligen, weil das Landgericht Frankfurt am 28.11.2008 zum Aktenzeichen 2-19 O 62/08 („… im bundesweit ersten Prozess um Geldanlagen in Zertifikate der insolventen US-Bank Lehman Brothers…“) so entschieden habe. Die anderen, zuvor ergangenen Entscheidungen der Gerichte in Hamburg und Leipzig, die geschädigten Zertifikate-Anlegern sehr wohl umfassend Schadenersatz zubilligten, werden dabei mit keinem Wort erwähnt.

Das Landgericht Hamburg hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.06.2008 zum Aktenzeichen 319 O 125/08 (Lehman Brothers Treasury Co B.V., Global Champion Zertifikat auf den Global Champion Aktienkorb, emittiert im Februar 2007 mit einer Laufzeit bis Mai 2010, ISIN DE000A0MJHE1) die dortige Bank zu einem Schadenersatz in Höhe von Euro 21.179,13 verurteilt. Ebenso entschied das Amtsgericht Leipzig mit Urteil vom 10.11.2008, Aktenzeichen 115 C 3759/08, zum „Premium Express Defensiv VIII Zertifikat“ und billigte der Anlegerin vollen Schadenersatz zu.

Die Falschdarstellungen dürften wohl kaum Zufall sein. Dahinter, so kann man vermuten, steckt die Überlegung, auf diese Art und Weise geschädigten Anlegern deutlich zu machen, ein rechtliches Vorgehen habe keine Aussicht auf Erfolg, um sie so von der berechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte abzubringen.

Denkbar ist durchaus, dass interessierte Kreise diese Falschinformation gezielt streuen, um zu versuchen, entweder von früheren, möglicherweise sogar strafrechtlich relevanten, Handlungen abzulenken oder um das eigene Versagen zu vertuschen.

Im Strafgesetzbuch gibt es den § 264a STGB. Er lautet:
(1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im Strafgesetzbuch gibt es den § 263 STGB. Er lautet:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Im BGB gibt es den § 123 I BGB. Er lautet:
Arglistige Täuschung Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung regelt der § 123 BGB auch die Anfechtung aufgrund einer widerrechtlichen Drohung.
Können diese §§ auf die Handlungen der Banken bzw. Ihrer Berater angewendet werden ?
Haften die Banken zivilrechtlich, die den Anlegern diese Zertifikate von Lehman verkauft haben? Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 6.3.2008, Az. III ZR 298/05 muss eine Anlage, die zwar als sicher angepriesen wird, jedoch aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung nicht wirklich sicher ist, auch diese Unsicherheitsfaktoren hinreichend deutlich ausweisen. Ein Anlageberater, der solche Anlagen vermittelt und Kunden diesbezüglich berät, muss auf Ausfallrisiken und Absicherungskonzepte detailliert hinweisen.

Übertragen auf Lehman-Zertifikate bedeutet dies: Die Bewerbung eines ALPHA Express Zertifikates im Prospekt im Fettdruck mit „Creme de la Creme“ ohne gleichwertige Darstellung des Konzeptes des Zertifikates und des Totalverlustrisikos ist unzureichend und dürfte nach dem BGH-Urteil eine Haftung auslösen.

Wer im Prospekt beim Bonus Express Zertifikat auf Öl nicht angibt, wie der Wert berechnet wird und wann genau der Totalverlust eintritt, dürfte nach dem BGH-Urteil ebenfalls haften.

Gleiches gilt, wer ein Bonus Express Defensiv Zertifikat mit Totalverlustrisiko verkauft, da sich dies („defensiv“ und „Totalverlustrisiko“) widerspricht.

Noch krasser wird dies beim Öl-TwinWin-Zertifikat 01/2008. Wer dabei überhaupt nicht angibt, wann es einen Verlust geben kann und nur schreibt „kann bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen, falls der zugrunde liegende Ölpreis am abschließenden Bewertungstag einen Stand von 0 erreicht“, ohne jedoch den zugrunde liegenden Ölpreis überhaupt anzugeben, haftet nach dem obigen BGH-Urteil wohl wegen mangelnder Risikoaufklärung und damit aus Beratungsverschulden.

Im übrigen lässt sich bei einer Vielzahl von Flyern und Prospekten zu Lehman-Zertifikaten feststellen, das die neuen Vorschriften der MiFID und der WpDVerOV im Hinblick auf die redliche und verständliche Darstellung erheblich verletzt wurden, in dem z. B. keine gleichberechtigte Darstellung von Chancen und Risiken erfolgte, kick-backs nicht ausgewiesen wurden, Chancen grob verzerrend dargestellt und Risiken stark verharmlost wurden.
Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB
Soweit in solchen Unterlagen auch die Citibank/Citigroup „Informationen“ abgedruckt hat, wird wohl auch diese dürftige und nicht MiFID-konforme Darstellung nach dem obigen BGH-Urteil zu einer möglichen Haftung der Citibank wegen falscher Prospektangaben führen können.

Wenn man diesen Gedanken einmal fortführt und bedenkt, das falsche Angaben in Prospekten und Werbe- oder Infomaterial auch als Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB strafbar sind, kann man auf sehr dramatische Konsequenzen kommen!
Wenn dann noch der Verkäufer bzw. Bankberater seinen Kunden durch einen Telefonanruf in die Bankenfiliale gelockt hat, wenn er durch individuelle Aussagen oder Zusagen wie „das ist eine ganz sichere Anlage“ „ So sicher wie Festgeld, nur deutlich besser verzinst“ „Lehman ist die Bank von Amerika“ getäuscht hat so stellt sich wirklich die Frage, ob hier nicht die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden sollte.
Unser Verein bietet zur Erfassung der einzelnen Sachverhalte einen Fragebogen an, in dem die Verkaufsmethoden der Bankberater abgefragt werden. Auf diese Art dokumentiert der Verein die Vorgehensweisen der Bankberater. Nur durch eine derartige Dokumentation kann hier das Verkaufssystem der Banken aufgedeckt werden.
Der Fragebogen kann kostenlos angefordert werden beim Schutzverein für Bankenopfer e.V. Krückenweg 114 44225 Dortmund.
Fügen Sie Ihrer Anfrage bitte einen frankierten (90 cent) an Sie selbst adressierten Rückumschlag ( Format A 4 ) bei. Per e – Mail bestellen Sie den Fragebogen bitte unter zertifikateschaden@gmx.de
Die Auswertung der Fragebögen erfolgt durch einen Juristen.


Verbraucherschutzportal
U.Scheel
Krückenweg 114
44225 Dortmund
Tel: 0231 - 22630504
E-Mail: zertifikateschaden@gmx.de

Keine Kommentare: